Information zur staatlichen Soforthilfe Gas
gemäß § 2 Abs. 4 EWSG
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen und Haushalte sowie kleinere Gewerbe kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine pragmatische Lösung entschieden: die staatliche Soforthilfe für Gas.
Diese Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro und im kommenden Frühjahr ist die sogenannte Gaspreisbremse geplant.
Was ist die staatliche Soforthilfe für Gas?
Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Dadurch schafft die Soforthilfe einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr.
Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe entspricht demnach einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie also im Dezember weniger Gas verbrauchen, deckt die Soforthilfe damit einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab. Gas Einsparen lohnt sich also auch weiterhin.
Gut zu wissen: Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.
Wer erhält die staatliche Soforthilfe für Gas?
Die Soforthilfe erhalten neben Privathaushalten und kleineren Gewerben auch größere Unternehmen und Einrichtungen. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet, wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Wichtig: Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen ihrem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Was bedeutet die staatliche Soforthilfe für Gaskundinnen und -kunden der KommEnergie?
Gaskundinnen und -kunden - mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden - profitieren automatisch von der Soforthilfe:
- Bei automatisierten Lastschrifteinzügen wird der Dezemberabschlag nicht erhoben bzw. umgehend zurücküberwiesen bzw. im gegebenen Fall in Höhe der staatlichen Soforthilfe an Sie überwiesen.
- Bei monatlicher Selbstzahlung, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen die Zahlungen der Gaskundinnen und -kunden für Dezember nicht geleistet werden. Gaskundinnen und -kunden müssen also ggf. selbst aktiv werden und die Zahlung im Dezember aussetzen. Sollten Überweisungen per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt werden können, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht ihnen kein Geld verloren.
- Bei allen Gaskundinnen und -kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
- Auch bei Verträgen, für die im Dezember keine Abschlagszahlung vorgesehen ist (Zwei-Monatsabschläge, Jahresendabrechnungen oder Prepaid-Tarife etc.), werden in Höhe der Soforthilfe entlastet. Die Vorgehensweisen mögen sich dabei unterscheiden.
Wie geht es 2023 weiter?
Im kommenden Jahr plant die Bundesregierung in der nächsten Stufe im Rahmen der Entlastung bei den Gaspreisen die sogenannte Gaspreisbremse, welche die Gaspreise weiter dämpfen soll. Der Preis für Haushaltskunden soll für 80 % ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr auf 12 Cent/kWh gedeckelt werden, eine eventuelle Differenz zahlt der Staat dem Energieversorger. Für die darüber hinaus gehende Menge zahlen Gaskundinnen und -kunden den kompletten Gaspreis ihres Tarifs. Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen allerdings nicht kurzfristig umgesetzt werden.
Eines muss uns jedoch bereits heute bewusst sein: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mittlerweile bei den Energiekosten bewegen, nicht möglich sein. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen. Unsere Energiespartipps sollen Ihnen helfen, weiterhin Energie und damit bares Geld einzusparen.