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Bild: Stromnetz

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE)

Informationen zur Laststeuerung von Direktheizungen und Wärmepumpen (steuVE)

Schaltzeiten

Die bei der KommEnergie GmbH angeschlossenen Direktheizungen und Wärmepumpen werden jedes Jahr im Zeitraum vom 1. November bis 31. März des Folgejahres (an Werktagen, ausgenommen Samstage und Sonntage, bayerische Schulferien oder Feiertage) des Folgejahres intelligent gesteuert. Hierdurch sollen präventiv Netzengpässe im Stromnetz vermieden werden. Die maximal vorgesehene zusammenhängende Sperrung beträgt 1 Stunde. 

Die Schaltungen erfolgen zu den nachfolgenden Zeiten:

  • ab 07:37 Uhr für maximal eine Stunde
  • ab 21:58 Uhr für maximal eine Stunde

 

Durch intelligente Maßnahmen, wie die Steuerung von Direktheizungen und Wärmepumpen, lassen sich Kosten einsparen, zukünftiger Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Minimum reduzieren und die Energiewende beschleunigen, ohne dass es zu Komforteinbußen hinsichtlich Systemsicherheit kommt. 

Hinweis: Die Laststeuerung erfolgt auf rechtlicher Grundlage des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie erhalten im Gegenzug reduzierte Netzentgelte für Ihre Verbrauchsstelle. 

Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen rund um § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Mit dem Umbau des Energiesystems werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE), wie beispielsweise Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für Elektroautos, an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen die Betreiber der Stromverteilnetze die Infrastruktur aus.

Die KommEnergie erweitert und ertüchtigt ihr Stromnetz kontinuierlich, um die Leistung der vielen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufzunehmen und ebenso die zusätzlichen Netzlast-Anforderungen im Zusammenhang mit dem Zubau von Wärmepumpen und E-Ladeeinrichtungen bereitstellen zu können. Punktuell kann es jedoch vorkommen, dass in einem Netzabschnitt zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen schneller angeschlossen werden sollen, als das Netz erweitert werden kann. Für diese Fälle bietet die Novelle des §14a EnWG nun eine Lösung, die dabei hilft, die zusätzlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) sicher im Netz einzubinden, ohne dieses lokal zu überlasten.

Seit dem 01.01.2024 gilt für alle Verteilnetzbetreiber die neue gesetzliche Regelung § 14a EnWG. Die neue Regelung ist für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE), die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gültig. Anlagen ohne Vereinbarung zum bisherigen §14a EnWG sind davon ausgenommen. Bei Bestandsanlagen mit einer derartigen Vereinbarung sind die Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant.

Zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) zählen:

  • Wärmepumpen inkl. Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
  • private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox, mobile Ladeeinrichtung),
  • Anlagen zur Raumkühlung,
  • Stromspeicher mit Netzbezug, die eine elektrische Leistung von mehr als 4,2 kW haben.

 

Was beinhalten die neuen Regelungen für Betreiberinnen und Betreiber einer steuVE?

  • Wer eine neue steuVE anschließen möchte, profitiert direkt von den neuen Regelungen. Denn sie gewährleisten, dass steuVE ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden.
  • Nur in Ausnahmesituationen, also im Fall einer drohenden Überlastung des lokalen Stromnetzes, dürfen Verteilnetzbetreiber steuVE in den betroffenen Netzabschnitten flexibel steuern, indem sie die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduzieren – sozusagen „dimmen“.
  • In den normalen Stromverbrauch des Haushalts darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Außerdem ist für die steuVE eine verbleibende Mindestleistung von je 4,2 kW gegeben, mit der sie im Falle einer Dimmung weiter genutzt werden können.

 

Wussten Sie schon...?

Verteilnetzbetreiber dürfen bereits heute einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten (Inbetriebnahme vor 01.01.2024) – vorausgesetzt ihre Betreiberinnen oder Betreiber sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Mehr dazu finden Sie im oberen Bereich unter Informationen zur Laststeuerung von Direktheizungen und Wärmepumpen (steuVE). Die neue Regelung nach § 14a EnWG baut dieses Konzept weiter aus.

Das gilt für bestehende Anlagen

Bestehende Anlagen sind nur von den neuen Regelungen berührt, wenn zum jetzigen Zeitpunkt mit der KommEnergie GmbH eine Vereinbarung zur Steuerung dieser Anlage vereinbart wurde. In diesem Fall ist ein Funkrundsteuerempfänger für die Anlage im Zählerschrank mit verbaut.

Netzkundinnen und -kunden haben aber noch Zeit: Die Anlage muss erst bis zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt werden. Aktuell gibt es hier für unsere Kundinnen und Kunden also nichts zu tun.

Wenn keine Vereinbarung zum bestehenden §14a EnWG mit der KommEnergie GmbH zur Steuerung der Anlage getroffen wurde, ist diese von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Netzkundinnen und -kunden können aber freiwillig in die neue Regelung wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dazu kontaktieren Sie am besten Ihren Elektroinstallationsbetrieb.

Wichtig: Bei umfassenden Änderungen der bestehenden Anlage, etwa einer erheblichen Leistungserhöhung oder dem Einbau zusätzlicher Geräte, kann es sein, dass die neue Regelung greift. Auch hier weiß ihr Elektroinstallationsbetrieb Bescheid.

Das gilt für bestehende Nachtspeicherheizungen

Für bestehende Nachtspeicherheizungen bleiben die derzeit geltenden Regeln nach bisherigem § 14a EnWG bestehen.

Das gilt für Neuanlagen

Wer eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen hat, profitiert direkt von den neuen Regelungen: Denn der Anschluss der steuVE ans Netz ist nun gesetzlich garantiert. Die Anmeldung einer neuen steuVE erfolgt über Ihre/n Elektroinstallateurin / Elektroinstallateur in unserem Portal:

Nach der neuen Regelung haben Netzkundinnen und -kunden die Wahl zwischen mehreren Tarifsystemen, den sogenannten Modulen. Nähere Informationen zu den preislichen Vorteilen der einzelnen Module finden Sie in unserem Preisblatt zu den Netzentgelten und den nachfolgenden FAQ.

FAQ - § 14a EnWG

Wie funktioniert bei Neuanlagen künftig die Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber technisch?

Zur Steuerung durch den Netzbetreiber wird künftig ein Steuergerät im Zählerschrank verbaut, das direkt mit der steuVE verbunden ist. Bisher werden die Anlagen über Funkrundsteuerempfänger gesteuert. Bei einem Netzengpass wird so die Leistung der Anlage auf einen bestimmten Leistungswert (min. 4,2 kW) gedrosselt. Das Steuergerät erhält über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) Signale vom Netzbetreiber. Die Notwendigkeit zur Steuerung ergibt sich auf Basis aktueller Messdaten aus dem Stromnetz.

Wie wird die Steuerbarkeit der steuVE hergestellt und in der Praxis umgesetzt?

Die Herstellung der Steuerbarkeit ist in jedem Fall durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber zu verantworten. Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrem Installateurbetrieb.

Werden mehrere steuVE hinter einem Netzanschlusspunkt installiert, könnenAnlagenbetreiberinnen und -betreiber die wählen, ob jede Verbrauchseinrichtung separat gesteuert werden soll oder eine simultane Steuerung mehrerer Verbrauchseinrichtungen durch die Vorgabe eines Steuersignals für den Netzanschlusspunkt erfolgen soll. Für eine simultane Steuerung mehrerer Verbrauchseinrichtungen muss die Kundin bzw. der Kunde die Zuordnung der Leistung der steuVE, die hinter diesem Netzanschlusspunkt installiert sind, durch die Anbindung der Anlagen an ein Energiemanagementsystem (EMS) sicherstellen.

Das ebenfalls erforderliche intelligente Messsystem (iMSys) kann beim zuständigen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber beauftragt werden. Das bedeutet, dass Betreiberinnen bzw. Betreiber auch dafür verantwortlich sind, die steuVE mit den notwendigen technischen Einrichtungen – einschließlich Steuerungseinrichtungen – auf Ihre Kosten ausstatten zu lassen. Grundsätzlich kann der Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 MsbG mit der Umsetzung der Steuerbarkeit beauftragt werden. Alternativ können Sie sich als Betreiberin bzw. Betreiber auch an Ihren zuständigen Netzbetreiber wenden. Beauftragen Sie den Netzbetreiber mit der Herstellung der Steuerbarkeit für die Belange von § 14a EnWG, räumen Sie diesem das Recht ein, beim Messstellenbetreiber in Ihrem Namen und auf Ihre Kosten den Einbau der notwendigen Technik zu verlangen. Falls Sie nicht den Netzbetreiber beauftragen, liegt es in Ihrer Verantwortung, die Steuerbarkeit durch den Messstellenbetreiber herzustellen. Andernfalls erhalten Sie kein vergünstigtes Netzentgelt. Die Auswahl muss bei der Netzanschlussanfrage der steuerbaren Verbrauchseinrichtung getroffen werden.

Wichtig:

  • Die Gewährleistung einer funktionalen Kommunikationsverbindung zwischen dem Netzbetreiber und der steuerbaren Verbrauchseinrichtung bzw. dem steuerbaren Netzanschluss liegt in der Verantwortung des Netzbetreibers.
  • Die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung (hinter dem Smart Meter) muss durch die Kundin bzw. den Kunden sichergestellt werden. Dies impliziert die Umsetzung des von dem Netzbetreiber gesendeten Steuersignals durch die steuerbare Verbrauchseinrichtung.

 

Gibt es auch die Möglichkeit, meine neue steuVE nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?

Nein, Sie können die Steuerung Ihrer neuen steuVE durch den Verteilnetzbetreiber nicht verweigern. Wenn Ihre steuVE mit einer Leistung über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb geht, fällt diese unter die neuen Regelungen aus dem § 14a EnWG.

Werde ich zu bestimmten Zeiten nicht mehr mit Strom versorgt?

Nein – Ihre Stromversorgung ist gesichert. Der Verteilnetzbetreiber darf nur im Fall einer Gefährdung der Sicherheit des Netzes den Leistungsbezug der einzelnen steuVE dimmen. Der normale Strombezug des Haushalts bleibt davon unberührt.

Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht lädt oder meine Wärmepumpe nicht mehr heizt?

Nein, damit müssen Sie nicht rechnen. Wenn Verteilnetzbetreiber Anlagen dimmen, bleiben für die Anlagen mindestens 4,2 kW Leistung verfügbar. So können Wärmepumpen weiterheizen und Elektroautos weiterhin laden – nur eben etwas langsamer als sonst. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in seltenen Fällen notwendig sein werden.

Kann es durch den verstärkten Einbau von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen zu Stromausfällen kommen?

Nein, das wird es nicht. Es kann in einzelnen Netzabschnitten vorübergehend notwendig sein, steuVE bei maximalem Leistungsbezug kurzzeitig zu dimmen, weil das Netz an dieser Stelle noch verstärkt werden muss. Die neue Regelung dient dazu, Netzsicherheit zu gewährleisten.

Welche Regelungen gelten zu § 14a Bestandsanlagen (Inbetriebnahme bis zum 31.12.2023)?

Aufgrund der zunehmenden dezentralen Einspeisung erneuerbarer Energien kommt es immer öfter zu Transportengpässen im Stromnetz. Um diese zu vermeiden, greifen die Übertragungsnetzbetreiber (als Verantwortlicher für die Systemstabilität) in die Erzeugung von fossilen Kraftwerken und von erneuerbaren Energien-Anlagen ein. Dadurch wird sichergestellt, dass der Stromtransport immer im Rahmen der Übertragungskapazität des Netzes liegt.

Um Eingriffe zu reduzieren, können die bei der KommEnergie angeschlossenen Wärmepumpen und Direktheizungen jedes Jahr im Zeitraum vom 1. November bis 31. März des Folgejahres entsprechend gesteuert werden (davon ausgenommen: Samstage und Sonntage, bayerische Schulferien und Feiertage).

Insbesondere während der kalten Jahreszeit kommt es häufig zu Transportengpässen, da niedrige Temperaturen und ein hoher Strom- und Wärmebedarf zusammenkommen. Durch die zusätzliche Nutzung kleinteiliger und steuerbarer Verbraucher soll die Flexibilität des Gesamtenergiesystems erhöht und somit ein Beitrag zur sicheren und dezentralen Energiewende in Bayern und Deutschland geleistet werden.

Konkret erfolgen im Schaltfall die Schaltungen zu den nachfolgenden Zeiten:

  • ab 07:37 Uhr für maximal eine Stunde
  • ab 21:58 Uhr für maximal eine Stunde

Durch die Nutzung aller zur Verfügung stehenden Flexibilitäten lassen sich Kosten einsparen, zukünftiger Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Minimum reduzieren und die Energiewende beschleunigen – ohne dass es zu Komforteinbußen hinsichtlich Systemsicherheit kommt.

Der Nutzen dieser Maßnahme wurde auch im Kooperationsprojekt „HeatFlex“ gemeinsam mit der TenneT TSO GmbH untersucht und bewertet.

Hinweis: Die Schaltung erfolgt auf rechtlicher Grundlage des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie erhalten im Gegenzug reduzierte Netzentgelte für Ihre Verbrauchsstelle.

Was erhalte ich im Gegenzug zur Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung(en)?

Netzkundinnen und -kunden mit einer steuVE erhalten für die Steuerbarkeit ein reduziertes Netzentgelt. Seit dem 01.01.2024 gibt es dafür zwei Möglichkeiten, zwischen welchen Kundinnen und Kunden wählen können und welche beide unabhängig von einer tatsächlichen Steuerung sind. Die erste Option (Modul 1) gilt dabei als Standardmodul, im Fall dass keine Auswahl getroffen worden ist.

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

  • Bei Modul 1 wird jährlich ein fester Betrag nach fixem Berechnungsansatz gewährt (aktuell 80 €/Jahr zzgl. zusätzlicher Stabilitätsprämie).
  • Dadurch sollen Anlagenbetreiberinnen / Anlagenbetreiber für den Nutzen der Netzstabilität durch steuVE vergütet werden.
  • In der Praxis werden hierbei die zu zahlenden Netzentgelte auf der Stromrechnung um einen festen Betrag reduziert. (Hinweis: Die Rechnung fällt dabei nie unter null Euro.)

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises

  • Das Modul 2 kann alternativ zu Modul 1 gewählt werden. Voraussetzung für Modul 2 ist ein separater Zählpunkt für die steuVE. Demnach sind zwei separate Abrechnungen durch separate Messeinrichtungen notwendig (SteuVE sowie Summenmessung aller anderen Verbraucher am Netzanschlusspunkt).
  • Bei Modul 2 wir der Arbeitspreis (Netzentgelt) für die Entnahme ohne Lastgangmessung um 60 % reduziert (bundesweit einheitlich festgelegt).
  • In der Praxis reduziert sich hierbei der Arbeitspreis für die zu zahlenden Netzentgelte auf Ihrer Stromrechnung. Die Ersparnis ist demnach abhängig von der bezogenen Energie (kWh) der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Ab dem 01.04.2025 ist ein Modul 3 mit variablen Netzentgelten geplant. Dieses soll für Verbraucherinnen und Verbraucher den Anreiz schaffen, ihren Verbrauch freiwillig auf Zeiten geringerer Stromnachfrage zu verschieben und auf diese Weise die Stromnetze zu entlasten. Dies ist zum aktuellen Zeitpunkt allerdings noch nicht möglich.

Gut zu wissen: Verbraucherinnen und Verbraucher haben in der Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit ihrem Stromlieferanten. Das wird auch in Zukunft so bleiben, denn es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Allerdings wird es einen transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung der Kundinnen und Kunden geben.

  • Weitere Informationen zum § 14a EnWG finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur.
  • Informationen zum § 14a EnWG für Installationsbetriebe zum Download:
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