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Bild: Stromnetz

Netznutzung

Die KommEnergie GmbH ermöglicht als Stromnetzbetreiber neuen Energieanbietern die diskriminierungsfreie Nutzung ihres Netzes. In dieser Rubrik finden Sie die einschlägigen Informationen zum Zugang, zur Nutzung des Netzes und zur Höhe der Netzentgelte sowie die entsprechenden Vertragsvordrucke.

Engpassmanagement

Gemäß § 15 StromNZV sind Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zum Engpassmanagement verpflichtet. Im Netzgebiet der KommEnergie GmbH bestehen keine Engpässe, die eine Bewirtschaftung der verfügbaren Leitungskapazitäten erforderlich machen. Das Stromnetz ist für die vom Kunden angeforderte Energie ausreichend dimensioniert.

Bedingungen für die Abrechnung der Schwachlast-Konzessionsabgabe

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 [2] Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 [2] Nr.1a). Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.

Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten (NT) des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Es gelten folgende Zeiten:
HT-Zeiten: Mo.-Fr. 6-22 Uhr, Sa. 6-13 Uhr, restliche Zeiten Schwachlastzeiten. An Feiertagen gelten die Schaltzeiten des entsprechenden Wochentags.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die KommEnergie GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die KommEnergie GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht. Auf Anfrage stellt die KommEnergie GmbH diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Landesregulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.

Meldung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ab 01.01.2023

Mit dem Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetz sieht der Gesetzgeber vor, dass für die Privilegierung der KWKG-Umlagen und Offshore-Netzumlage in bestimmten Fällen nicht mehr der Letztverbraucher die Meldung abgeben muss, sondern der Netznutzer, also der jeweilige Stromanbieter, an den Verteilnetzbetreiber. Außerdem wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und Sanktionierungen für die Nichteinhaltung der Fristen eingeführt.

Wichtig: Voraussetzung für die Anwendung des EnFG ab dem 01.01.2023 ist die Zustimmung des unter § 68 EnFG noch ausstehende beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Auch brancheneinheitliche Vorlagen liegen zum aktuellen Stand noch nicht vor.

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