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Bild: Stromnetz

EEG & KWKG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die KommEnergie vergütet die Einspeisung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse erzeugt wird, nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien Gesetz – EEG). Für weitere Informationen zu den Förderkriterien und den Vergütungssätzen verweisen wir auf den aktuellen Gesetzestext.

Auf der Website der Clearingstelle EEG ist eine Auswahl an Gesetzen, die für das Recht der Erneuerbaren Energien wichtig sind, gesammelt.

EEG-Umlage

Wegfall der Erhebung der EEG-Umlage zum 01.01.2023 

Ab dem 1. Januar 2023 wurde die Erhebungssystematik der EEG-Umlage in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt und mit der Erhebung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage zusammengefasst.

Die EEG-Umlage wird nun im Grundsatz vollständig aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ ausgeglichen (§ 6 Abs. 2 EnUG-RegE). Ist ausnahmsweise doch die Erhebung einer EEG-Umlage erforderlich, um den EEG-Finanzierungsbedarf zu decken, wird sie als Aufschlag auf die Netzentgelte (Strombezug aus dem Netz) erhoben.

Absenkung der EEG-Umlage ab 1. Juli 2022 auf Null 

Der Bundestag hat am 28.04.2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG‐Umlage beschlossen. Das Gesetz trat zum 28.05.2022 in Kraft. Dadurch wird die EEG‐Umlage ab dem 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt. Lediglich für Sondersachverhalte nach § 61c EEG (Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK‐Anlagen) und § 61l EEG (Speicherverluste bei Stromspeichern), die eine Jahresbetrachtung erfordern, ist nach § 60 Abs. 1b EEG 2021-3 (28.05.2022 in Kraft getreten) für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Somit ist mindestens für diese Anlagen (Speicher, KWKG) der Betrieb des EEG-Umlagen-Erzeugerzählers für das Jahr 2022 auch weiterhin notwendig. Dies gilt auch für neu in Betrieb gehende Anlagen ab 01.07.2022 bis 31.12.2022. 

Für alle EEG-umlagepflichtige Anlagen mit reiner Arbeitsmessung ist eine Zwischenablesung zum 30.06.2022 nicht erforderlich. Die Zählerstanderfassung der nicht fernauslesbaren Zähler erfolgt weiterhin zum 31.12.2022 im Rahmen der Jahresendabrechnung. Es erfolgt eine rechnerische Abgrenzung der Zählerstände zum 1. Juli 2022. Ein Weiterbetrieb der Erzeugerzähler von EEG-Anlagen ist daher wenigstens für das Jahr 2022 sinnvoll. Bei einem gewünschten Ausbau zum 01.07.2022 ist zu beachten, ob dieser Erzeugerzähler ggf. neben der reinen Erfassung zur Abrechnung der EEG-Umlage auch für andere Sachverhalte wie z. B. vergütetem Selbstverbrauch, Bemessungsleistung, gewillkürte Vorrangregelung, Summenzähler, Energieträgerabgrenzung, Stromsteuer, Marktintegrationsmodell, Finanzamt, kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe, PV-Mieterstromzuschlag, Umsetzung Redispatch etc. notwendig ist.

Gültigkeit für alle Neuanlagen ab Inbetriebnahme 01.07.2022 und Anmeldungen ab 01.07.2022

Für EEG-Anlagen 

  • Alle Abfragen zur EEG-Umlage im Neuanlagenprozess werden ab 01.07.2022 nicht mehr benötigt:
    • Die Mitteilungspflichten nach § 74 EEG sind ab 01.07.2022 nicht mehr erforderlich, keine EEG-Umlagefragebögen nötig
    • Die Abfrage Grenze 30kW und 10 kW entfällt
  • Erzeugerzähler/Generatorzähler, die ausschließlich zur Erfassung der EEG-Umlage notwendig sind, werden nicht mehr benötigt bzw. neu eingebaut.

Für EEG Speicher und KWKG Anlagen und sonstige Speicher 
Für das komplette Abrechnungsjahr 2022 (01.01. bis 31.12) gilt für diese Anlagen weiterhin die Jahresbetrachtung der EEG-Umlage. Daher ist auch der Einbau eines Generatorzählers für EEG-Umlagepflichtige Anlagen (KWKG Anlagen und sonstige Speicher > 10 und 10 MWh/a bzw. bei EEG Speicher > 30 kW) weiterhin notwendig. Für die Ermittlung der EEG-Umlage ist weiterhin der Abfragebogen erforderlich (Personenidentität, Leistungsangaben, De-Minimis-Regelung etc.).

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Am 1. April 2002 ist das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz) in Kraft getreten. Förderfähig sind alle KWK-Anlagen, die in ein öffentliches Netz einspeisen und ihre Förderfähigkeit durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachgewiesen haben. Die Förderung erfolgt durch einen Zuschlag auf die Einspeisevergütung nach bestimmten Kategorien.

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Gemäß § 77 „Information der Öffentlichkeit" aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, die nach den §§ 70 bis 74 EEG mitgeteilten Daten unverzüglich zu veröffentlichen.

Die veröffentlichten Daten müssen einen sachkundigen Dritten, ohne weitere Informationen, in die Lage versetzen, die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.

Für nachgelagerte Netzbetreiber werden keine Daten an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet. Aus diesem Grund trifft § 72 Abs. 2 Nummer 3 und 4 nicht zu.

 

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Daten gemäß § 77 EEG 2014 ist gemäß § 77 EEG 2017 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen. Bitte besuchen Sie die Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber um die veröffentlichten Daten einzusehen.

Hier der Link zu unserem Übertragungsnetzbetreiber: www.tennet.eu

Entgelte für dezentrale Einspeisung (vermiedene Netznutzungsentgelte - §18StromNEV)

Entsprechend §18 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilungsnetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt entspricht dem gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelt. Das Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung:

  1. nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird oder
  2. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung bereits vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
  3. aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.

 

Zuschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) fördert die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die Höhe und Dauer der Vergütung variiert dabei in Abhängigkeit vom Jahr der Inbetriebnahme sowie von der Anlagengröße. 

Auf der Seite der Netztransparenz finden Sie die jeweils aktuelle KWKG-Vergütungskategorientabelle.

Einspeisemanagement

Details und weiterführende Informationen zum Thema Einspeisemanagement erhalten Sie auf den Seiten unseres Netzdienstleisters Bayernwerk Netz GmbH

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