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Bild: Stromnetz

Die Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht von E-Ladestationen

Am 21.3.2019 ist § 19 Absatz 2 NAV (Niederspannungsverordnung) in Kraft getreten:

Demnach ist die Inbetriebnahme von E-Ladeeinrichtungen dem Netzbetreiber mitzuteilen. In Eichenau, Gröbenzell und Puchheim ist das die KommEnergie.

Ladeeinrichtungsanlagen mit einer Leistung > 12 kW müssen vom Netzbetreiber darüber hinaus genehmigt werden. Grund dafür ist u.a., dass der Stromnetzbetreiber die Verantwortung für die Netzstabilität trägt. Die neue Regelung gibt ihm ein Werkzeug in die Hand, um hohe Leistungsanforderungen durch Ladestationen zu erkennen und durch geeignete Steuerungsmechanismen die reibungslose Stromversorgung sicher zu stellen. 

Für die Anmeldung Ihrer Anlage an den Netzbetreiber nutzen Sie bitte ausschließlich unser online Portal und ziehen bei Bedarf ggf. Ihren Installateur heran:

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