Netznutzung
Die KommEnergie GmbH ermöglicht als Stromnetzbetreiber neuen Energieanbietern die diskriminierungsfreie Nutzung ihres Netzes. In dieser Rubrik finden Sie die einschlägigen Informationen zum Zugang, zur Nutzung des Netzes und zur Höhe der Netzentgelte sowie die entsprechenden Vertragsvordrucke.
Verträge
Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach MsbG
Messstellenrahmenvertrag nach EnWG
Gemäß § 15 StromNZV sind Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zum Engpassmanagement verpflichtet. Im Netzgebiet der KommEnergie GmbH bestehen keine Engpässe, die eine Bewirtschaftung der verfügbaren Leitungskapazitäten erforderlich machen. Das Stromnetz ist für die vom Kunden angeforderte Energie ausreichend dimensioniert.
Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 [2] Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 [2] Nr.1a). Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.
Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten (NT) des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.
Es gelten folgende Zeiten:
HT-Zeiten: Mo.-Fr. 6-22 Uhr, Sa. 6-13 Uhr, restliche Zeiten Schwachlastzeiten. An Feiertagen gelten die Schaltzeiten des entsprechenden Wochentags.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die KommEnergie GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die KommEnergie GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht. Auf Anfrage stellt die KommEnergie GmbH diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden zur Verfügung.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Landesregulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.
Information zur Laststeuerung von Direktheizungen und Wärmepumpen (steuerbare Verbrauchseinrichtungen):
Die bei der KommEnergie GmbH angeschlossenen Direktheizungen und Wärmepumpen werden jedes Jahr im Zeitraum vom 1. November bis 31. März (an Werktagen, ausgenommen Samstage und Sonntage, bayerische Schulferien oder Feiertage) des Folgejahres intelligent gesteuert. Hierdurch sollen präventiv Netzengpässe im Stromnetz vermieden werden. Die maximal vorgesehene zusammenhängende Sperrung beträgt 1 Stunde.
Die Schaltungen erfolgen zu den nachfolgenden Zeiten:
- ab 07:37 Uhr für maximal eine Stunde
- ab 21:58 Uhr für maximal eine Stunde
Durch intelligente Maßnahmen wie die Steuerung von Direktheizungen und Wärmepumpen lassen sich Kosten einsparen, zukünftiger Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Minimum reduzieren und die Energiewende beschleunigen, ohne dass es zu Komforteinbußen hinsichtlich Systemsicherheit kommt.
Hinweis: Die Laststeuerung erfolgt auf rechtlicher Grundlage des § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie erhalten im Gegenzug reduzierte Netzentgelte für Ihre Verbrauchsstelle.