Netznutzung

Die KommEnergie GmbH ermöglicht als Stromnetzbetreiber neuen Energieanbietern die diskriminierungsfreie Nutzung ihres Netzes. In dieser Rubrik finden Sie die einschlägigen Informationen zum Zugang, zur Nutzung des Netzes und zur Höhe der Netzentgelte sowie die entsprechenden Vertragsvordrucke.

Gemäß § 15 StromNZV sind Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zum Engpassmanagement verpflichtet. Im Netzgebiet der KommEnergie GmbH bestehen keine Engpässe, die eine Bewirtschaftung der verfügbaren Leitungskapazitäten erforderlich machen. Das Stromnetz ist für die vom Kunden angeforderte Energie ausreichend dimensioniert.

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 [2] Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 [2] Nr.1a). Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.

Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten (NT) des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Es gelten folgende Zeiten:
HT-Zeiten: Mo.-Fr. 6-22 Uhr, Sa. 6-13 Uhr, restliche Zeiten Schwachlastzeiten. An Feiertagen gelten die Schaltzeiten des entsprechenden Wochentags.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die KommEnergie GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die KommEnergie GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht. Auf Anfrage stellt die KommEnergie GmbH diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Landesregulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.

Mit dem Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetz sieht der Gesetzgeber vor, dass für die Privilegierung der KWKG-Umlagen und Offshore-Netzumlage in bestimmten Fällen nicht mehr der Letztverbraucher die Meldung abgeben muss, sondern der Netznutzer, also der jeweilige Stromanbieter, an den Verteilnetzbetreiber. 

Außerdem wurden mit dem Gesetz Meldefristen festgelegt und eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung der Fristen eingeführt. Die Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Paragrafen im Gesetz (§ 52 EnFG, § 53 EnFG und weitere).

Folgende Privilegierungssachverhalte sind von dieser Meldepflicht betroffen:

  • §21 EnFG Stromspeicher und Verlustenergie
  • §22 EnFG elektrisch angetriebene Wärmepumpen *
  • §23 EnFG Kuppelgasen
  • §24 EnFG Herstellung von Grünen Wasserstoff
  • §37 EnFG Schienenbahnen
  • §38 EnFG elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr
  • §39 EnFG Landstromanlagen

Für die Reduzierung der Umlagen nach EnFG müssen Sie als Netznutzer unverzüglich uns als Ihren zuständigen Netzbetreiber verschiedene Angaben gemäß § 52 EnFG mitteilen. Dazu gehört,

  1. ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
  2. ob der zu privilegierende Letztverbraucher ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, und
  3. ob gegen den Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Diese Informationen sind zwingend mitzuteilen, damit eine Privilegierung gewährt werden kann. Verspätete Meldungen können auch zu einem Verlust der Privilegierung gem. § 53 EnFG führen.

* Für die Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 22 EnFG (Netzstrombezug von elektrischen Wärmepumpen) ist zubeachten, dass die Initiative für die Anwendung der Regelung grundsätzlich vom Letztverbraucher ausgehen muss, der die Privelegierung geltend machen möchte. Dieser muss, wenn er selbst Netznutzer ist, dem Netzbetreiber nach den EnFG-Vorgaben mitteilen, dass er die Privilegierung in Anspruch nehmen möchte und die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Bei all-inclusive-Stromlieferverträgen ist der Netznutzer in der Regel der Stromlieferant des Letztverbrauchers, der die Meldung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber vornehmen muss. In diesem Fall muss der Letztverbraucher seinem Stromlieferanten die Inanspruchnahme der Privilegierung und die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 22 EnFG mitteilen. Die jeweiligen Meldefristen der §§ 52 und 53 EnFG sind dabei ebenso zu beachten.