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Bild: Stromnetz

Strom erzeugen und einspeisen

Sie möchten selbst Strom erzeugen, z. B. mit einer Photovoltaikanlage oder einem BHKW
... und Strom in unser Netz einspeisen?

Die benötigten Formulare zum Netzanschluss finden Sie hier wie folgt.

Außerdem stellen wir Ihnen einige wichtige Hinweise für Anlagenbetreiber rund um EEG und KWK-G bereit. Alles Weitere klären wir gerne persönlich mit Ihnen.

Zum Download für Sie

Für die Einspeisung von Strom aus Photovoltaik, BHKW, Wasser, Wind oder Brennstoffzellen stellen wir Ihnen hier alle nötigen Formulare und Checklisten zum Download zur Verfügung.

Füllen Sie Ihre jeweils erforderlichen Dokumente bitte vollständig aus und senden Sie diese unterschrieben an uns zurück - vorzugsweise via E-Mail an info@kommenergie.de oder alternativ per Post an unser Kundenbüro:

KommEnergie GmbH
Hauptplatz 4
82223 Eichenau

Registrierungspflicht: Gefahr Vergütungsverlust

Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein Instrument geschaffen worden, das alle wesentlichen Akteure der Bereiche Strom und Gas erfasst. Vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren erfolgten Zuwachses vor allem an Stromerzeugungsanlagen soll die Datengrundlage für die Energiewirtschaft umfassend verbessert werden und der Energiemarkt als Ganzes abgebildet werden. Die Inbetriebnahme des Registers seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgte am 31.01.2019.

Die MaStRV gilt für alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen und Speicher. Bei Anlagen, die vor dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb gegangen sind, gilt i. d. R. eine zweijährige Frist zur Registrierung. Für Neuanlagen, die nach dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb genommen werden, gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.

Um Vergütungsansprüche von Neuanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Zuschlagszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht zu verlieren, sind die Informationen aus dem Internetauftritt der BNetzA zu beachten.

Weitere Informationen sowie die Möglichkeit Ihre Anlage zu registrieren finden Sie unter:

BNetzA Marktstammdatenregister

Vergütungsverzicht

Mit Inkrafttreten des EEG 2017 lässt der Gesetzgeber im § 7 EEG 2017 unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsverzicht zu. Dies wird auch im § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 mit der Ausnahme für die EEG Umlagepflicht deutlich: Versorgt sich der Eigenversorger vollständig selbst mit Strom aus Erneuerbaren Energien und nimmt für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach § 19 Abs. 1 (Marktprämie oder Einspeisevergütung) oder § 50 (Flexprämie) in Anspruch, so entfällt für diese Menge die EEG-Umlagepflicht.

Voraussetzung hierfür ist die Unterzeichnung der Vereinbarung zum Verzicht. 

Stromspeicher und Ladeeinrichtungen anschließen

Anmeldung

  • Anmeldung einer Erzeugungsanlage mit Stromspeicher:

Bei Anmeldung einer Erzeugungsanlage und eines Stromspeichers verwenden Sie zur Anmeldung das "Datenblatt Speichersystem Niederspannung" bzw. „Mittel-/Hochspannung“ und senden es per E-Mail direkt an uns.

  • Nachträgliche Anmeldung eines Stromspeichers:

Falls Sie bereits eine Erzeugungsanlage betreiben und einen Stromspeicher zubauen möchten, verwenden Sie zur Anmeldung bitte ebenfalls das "Datenblatt Speichersystem Niederspannung" bzw. „Mittel-/Hochspannung“ und senden es per E-Mail direkt an uns.

  • Anmeldung einer Ladeeinrichtung:

Wenn Sie eine Ladeeinrichtung anmelden möchten, verwenden Sie bitte das "Datenblatt Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge" und senden es per E-Mail direkt an uns. Ladeeinrichtungen jeder Größe sind anmeldepflichtig.

 

Netzverträglichkeitsprüfung

  • Stromspeicher:

Bei der Anmeldung eines Speichers mit Einspeisung in oder Bezug aus dem Netz führen wir aufgrund Ihrer Anmeldung automatisch und für Sie kostenlos eine Netzverträglichkeitsprüfung durch.

Bei einer Anmeldung eines Speichers ohne Einspeisung in oder Bezug aus dem Netz wird keine Netzverträglichkeitsprüfung benötigt.

Bei gemeinsamer Anmeldung des Speichers mit der Erzeugungsanlage und bei einer Nachmeldung von Speichern größer 10 kW Bruttoleistung erhalten Sie einen Netzanschlussvertrag bzw. Einspeisezusage. Eine Inbetriebsetzungsanzeige ist erforderlich.

Bei einer Nachmeldung eines Speichers – kein Bezug aus dem öffentlichen Netz - kleiner 10 kW Bruttoleistung erhält der Anlagenbetreiber ein Bestätigungsschreiben. Es ist keine gesonderte Inbetriebsetzungsanzeige erforderlich.

  • Ladeeinrichtung:

Auch bei einer Ladeeinrichtung führen wir aufgrund Ihrer Anmeldung automatisch und für Sie kostenlos eine Netzverträglichkeitsprüfung durch. Bei einer Ladeeinrichtung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben, ggf. einen Netzanschlussvertrag.

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