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Aktuelles zum Marktstammdatenregister


 

Seit 1. Juli 2017 gilt die Marktstammdatenregisterverordnung. 
Das Online-Portal zur Registrierung von Anlagen der Bundesnetzagentur finden Sie unter: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR
 

Wie bereits im Juni 2017 berichtet, ersetzt das Marktstammdatenregister (MaStR) das bisherige Anlagenregister und PV-Meldeportal. Die Marktstammdatenregisterverordnung hierzu ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Das MaStR-Webportal wurde zum 31.01.2019 in Betrieb genommen.


Anlagenbetreiber im KommEnergie-Netzgebiet haben zusammen mit der Jahresendabrechnung 2018 ein separates Schreiben der Bundesnetzagentur erhalten, das über den aktuellen Stand informiert. Darin wurden für Nachfragen auch Kontaktdaten der Bundesnetzagentur angegeben.

Links

Informationen der Bundesnetzagentur zum Marktstammdatenregister

 

Haben Sie sich schon registriert?

Gerne bieten wir Ihnen folgenden Service für die Onlineregistrierung pauschal für 79€ an:

  • Einrichtung Ihres Benutzerkontos
  • Registrierung als Anlagenbetreiber
  • Registrierung Ihrer Anlage (inkl. Speicher)
  • Abstimmung mit dem Netzbetreiber

 

Haben Sie Interesse?
Dann füllen Sie einfach das nachfolgende Auftragsformular aus und lassen es uns zukommen.

 

 

FAQ´s zum Marktstammdatenregister

Was ist das Marktstammdatenregister?

Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) soll ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut werden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden. Das MaStR löst voraussichtlich im Sommer 2018 das PV-Meldeportal und das Anlagenregister ab. Weitere Informationen werden unter www.marktstammdatenregister.de veröffentlicht.

Die Pflege und Betreuung des Markstammdatenregisters erfolgen durch die Bundesnetzagentur.

Die rechtliche Grundlage für das Marktstammdatenregister bilden § 111e EnWG sowie die auf Grund des § 111f EnWG sowie der §§ 88a und 93 EEG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) vom 10. April 2017.

Wo kann ich weitere Informationen und Hilfe zum Marktstammdatenregister erhalten?

Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) sowie Unterlagen zum Konzept des MaStR mit fachlichen Informationen können auf der Internetseite der BNetzA abgerufen werden: www.bundesnetzagentur.de -> Elektrizität und Gas -> Unternehmen/Institutionen -> Datenaustausch und Monitoring -> Marktstammdatenregister

Ausführliche Informationen zum Marktstammdatenregister, insbesondere zur technischen Anwendung, sind im Internet unter www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe verfügbar.

Die für das MaStR verantwortliche Bundesnetzagentur kann bei technischen und fachlichen Fragen zum Marktstammdatenregister über 

oder

  • telefonisch unter 0 228 – 14 – 3333 erreicht werden.
Wer muss sich im MaStR registrieren?

Die Betreiber der folgenden Anlagen sind verpflichtet, sich und ihre Anlage im MaStR zu registrieren:

  • Alle Stromerzeugungsanlagen einschließlich der Stromspeicher, die ans Stromnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig. (Dies betrifft u. a. konventionelle Anlagen, Biomasse-, KWK-, PV-, Wasserkraft-, Wind-Anlagen, Speicher, aber z. B. auch Notstromaggregate, wenn diese mit dem Stromnetz verbunden sind)
  • Alle Gaserzeugungsanlagen einschließlich der Gasspeicher, die ans Gasnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig.
  • Stromverbrauchsanlagen, die an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind.
  • Gasverbrauchsanlagen, die an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

Die Registrierungspflicht gilt auch für Bestandsanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Juli 2017. Auch wenn diese bereits in einem Register der Bundesnetzagentur eingetragen wurden (z. B. PV-Meldeportal, Anlagenregister), müssen diese sich erneut im MaStR registrieren.

 

Geplante Erzeugungseinheiten müssen bereits als Projekt in der Entwurfsphase zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden, wenn

  • die Errichtung einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,
  • die geplante Einheit zu einer Anlage zu Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW gehört oder
  • die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW gehört.

 

Neben Anlagenbetreibern sind Marktakteure mit den folgenden Marktfunktionen zur Registrierung im MaStR verpflichtet:

  • Netzbetreiber (einschließlich Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen)
  • Stromhändler, -lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche etc.
  • Transportkunde Gas, Gaslieferanten, Bilanzkreisverantwortliche etc.
  • Energiemarktplätze: Börsen, OTC-Plattformen, Buchungsplattformen
  • Behörden, Verbände und Institutionen
  • Organisierte Marktplätze

 

Treten bei den im MaStR gemeldeten Daten Änderungen ein, müssen diese im MaStR korrigiert werden.

Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten?

Die Marktakteure (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Stromlieferant, …) sind für ihre Daten jeweils selbst verantwortlich.

Bei Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten sowie Speichern liegt die Datenverantwortung bei den Anlagenbetreibern. Die Anlagenbetreiber sind somit dafür verantwortlich, dass die Daten zu den Einheiten in das MaStR eingetragen und aktuell gehalten werden. Auch nach einer Bestätigung oder Korrektur von Anlagendaten im Rahmen der Netzbetreiberprüfung verbleibt die Datenverantwortung beim Anlagenbetreiber.

Bei Netzen und Lokationen liegt die Datenverantwortung beim Netzbetreiber.

Welche Fristen müssen bei der Registrierung eingehalten werden?
  • Neuanlagen (IB nach dem 30. Juni 2017) müssen vom Betreiber innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im MaStR registriert werden.
  • Bestandsanlagen (IB vor dem 1. Juli 2017) müssen vom Betreiber bis zum 31. Januar 2021 registriert werden. 
    Die Frist für Bestandsanlagen endet demnach 24 Monate nach der Inbetriebnahme des Webportals.
  • Änderungen, die sich nach der Eintragung ins MaStR ergeben, sind innerhalb eines Monats nach Eintreten der Änderung im MaStR anzupassen.

Übergangsbestimmungen siehe: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/

Was sind die Folgen, wenn ich mich nicht oder nicht rechtzeitig im MaStR registriere?

Eine vorsätzlich oder fährlässig nicht oder falsch vorgenommene Registrierung stellt nach § 21 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EnWG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Zudem werden Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG sowie von Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem KWKG erst fällig, wenn die Betreiber ihre Einheiten im MaStR registriert haben:

  • Für Strom aus Bestandsanlagen (IB vor dem 1. Juli 2017) darf ab dem 1. Juli 2019 keine Förderung mehr ausgezahlt werden, wenn die Anlage nicht im MaStR registriert ist.
  • Neuanlagen müssen sich innerhalb eines Monats registrieren, ansonsten darf die Vergütung nicht ausgezahlt werden.
Ich betreibe eine Anlage, die vor dem 01.07.2017 in Betrieb gegangen ist (Bestandsanlage), was muss ich tun?

Betreiber von Bestandsanlagen müssen sich auch im MaStR registrieren. Dazu müssen diese sich zunächst als Marktakteur (Anlagenbetreiber) im MaStR registrieren. Da das MaStR bereits mit Daten von Bestandsanlagen vorbefüllt ist, folgt im nächsten Schritt über ein vom MaStR unterstütztes Suchverfahren die Suche nach den Daten zu der vom Anlagenbetreiber betriebenen Anlage. Wurde die Anlage gefunden, sind die hinterlegten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ggf. zu vervollständigen bzw. zu korrigieren. Damit übernimmt der Anlagenbetreiber für diese Anlagen die Datenverantwortung.

Sollte eine Anlage nicht in den Bestandsdaten auffindbar sein, muss diese wie eine Neuanlage im MaStR neu erfasst werden.

Übergangsbestimmungen siehe: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/

Warum muss ich meine Bestandsanlage erneut registrieren?

Damit das MaStR in möglichst vielen Zusammenhängen genutzt werden kann, muss es möglichst vollständig sein. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass auch Bestandsanlagen im MaStR abgebildet werden.  Künftig  lässt sich eine wachsende Zahl privatrechtlicher und behördlicher Prozesse mit einer Registrierung im MaStR vereinfachen oder setzt eine Registrierung voraus. Zudem werden durch die Registrierung der Bestandsanlagen möglichst vollständige und plausible Auswertungen aller Anlagen ermöglicht.

Um die Betreiber der Bestandsanlagen bei der Übernahme der Verantwortung für die Daten ihrer Anlage zu unterstützen, wurden bereits möglichst viele Daten zu den Bestandsanlagen ins MaStR migriert. Ihre Aufgabe bei der Registrierung ist es die Daten zu überprüfen und ggf. zu vervollständigen und zu korrigieren.

Ich nehme eine Anlage nach dem 30.06.2017 in Betrieb (Neuanlage), was muss ich tun?

Anlagenbetreiber müssen sich zunächst als Marktakteur (Anlagenbetreiber) im MaStR registrieren. Anschließend müssen die einzelnen Einheiten im MaStR registriert werden. Um sachlich richtige Eintragungen zu ermöglichen und zu erleichtern, werden diese Vorgänge durch die Maskenführung des MaStR unterstützt. Die Anlagenbetreiber sind auch dafür verantwortlich, dass die Daten zu den Einheiten im MaStR weiterhin aktuell gehalten werden. 

Übergangsbestimmungen siehe: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/

Muss ein Betreiberwechsel im MaStR gemeldet werden?

Betreiberwechsel müssen im MaStR gemeldet werden. Die dabei erforderliche Übertragung der Zuordnung von Anlagendaten von einem Betreiber auf einen anderen wird im MaStR durch entsprechende Verfahren unterstützt: Der bisherige Betreiber hat die Möglichkeit, die Daten einem neuen Betreiber „anzubieten“. Die Daten einer Einheit und einer EEG- oder KWK-Anlage können nur insgesamt übertragen werden und das Angebot auf Datenübernahme kann gleichzeitig nur gegenüber einem einzigen anderen (zuvor registrierten) Anlagenbetreiber gemacht werden.

Mit der Annahme des Angebotes ist die Einheit bzw. die EEG- oder KWK-Anlage datentechnisch dem neuen Betreiber zugeordnet, der damit auch die Verantwortung für die Datenrichtigkeit übernimmt. Bei diesem Vorgang muss ein Gültigkeitsdatum angegeben werden. Damit wird im MaStR abgebildet, wer zu welcher Zeit der Betreiber der Einheit oder Anlage war. Die MaStR-Nummer der Einheit und der EEG- oder KWK-Anlage und die Zuordnung zu einer Lokation ändern sich bei der Übertragung nicht.

Übergangsbestimmungen siehe: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/

Was passiert mit meiner Datenmeldung im MaStR?

Ein Teil der Daten unterliegt der Prüfung durch den Anschlussnetzbetreiber. Diese Daten werden anlassbezogen automatisch an den Anschlussnetzbetreiber zur Überprüfung übermittelt.

Nach der erfolgreichen Anschlussnetzbetreiberprüfung bzw. Klärung mit der Qualitätssicherung des MaStR erhält jede Anlage aus dem Marktstammdatenregister eine Registrierungsnummer: die Marktstammdatenregisternummer (MaStR-Nummer). Diese ist durch die Anschlussnetzbetreiberprüfung qualitätsgeprüft und ist sehr wichtig für die weitere Vergütungsfähigkeit nach EEG oder KWKG.

Was ist die Netzbetreiberprüfung und wie läuft diese ab?

Um die Datenqualität im MaStR zu erhöhen, unterliegt ein Teil der Daten der Prüfung durch den Anschlussnetzbetreiber. Eine Netzbetreiberprüfung erfolgt, wenn

  • eine Anlage erstmalig mit dem Status „in Betrieb“ im MaStR registriert wird,
  • bereits geprüfte Daten vom Anlagenbetreiber geändert werden oder
  • die Qualitätssicherung des MaStR eine Prüfung anfordert. 

Dazu werden die zu prüfenden Daten an den zuständigen Anschlussnetzbetreiber übermittelt. Dieser muss im Anschluss die Richtigkeit der Daten bestätigen oder ggf. einzelne Daten als fehlerhaft melden und die nach seiner Kenntnis korrekten Daten angeben.

Gehen im Rahmen der Netzbetreiberprüfung Hinweise im MaStR auf fehlerhafte Daten ein und wird zu diesen Daten vom Netzbetreiber ein Korrekturvorschlag gemacht, kann die Qualitätssicherung des MaStR (MaStR-QS) von der sogenannten Widerspruchlösung Gebrauch machen. Dazu wird der Anlagenbetreiber von der MaStR-QS über den Hinweis auf den Fehler informiert und der Korrekturvorschlag im MaStR übernommen, wenn der Anlagenbetreiber nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen widerspricht. Widerspricht der Anlagenbetreiber dem Prüfungsergebnis, obliegt es der MaStR-QS eine Klärung herbeizuführen. Anschlussnetzbetreiber und Anlagenbetreiber sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet.

Benötige ich einen Nachweis über die Registrierung im MaStR?

Ja, da die Registrierung im MaStR unter anderem Voraussetzung für die Zahlung von Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG sowie von Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem KWKG ist, benötigen wir als ihr Netzbetreiber einen Nachweis über die Registrierung im MaStR.

Ich betreibe eine Biogasanlage und erzeuge aus dem Biogas Strom. Muss ich mich als Stromerzeugungseinheit und als Gaserzeugungseinheit registrieren?

Sobald eine Anlage, die mittelbar oder unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen ist, Strom erzeugt, muss diese als Stromerzeugungseinheit registriert werden.

Als Gaserzeugungseinheit muss die Anlage nur registriert werden, wenn das erzeugte Gas in das Netz der öffentlichen Versorgung (Erdgasnetz) eingespeist wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Gas auf Erdgasqualität aufbereitet wird (Biomethan).

Ich habe mich bereits im MaStR registriert. Warum erhalte ich mit der Abrechnung erneut einen HInweis auf die Meldepflichten?

Wir sind als Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, mit den Endabrechnungen jeweils alle Anlagenbetreiber über die neuen Meldepflichten zu informieren. Bei dem Versand der Informationsschreiben fand keine Selektion zwischen bereits im MaStR registrierten und noch zu registrierenden Anlagen statt. Wenn Sie bereits alle Ihre Anlagen im MaStR registriert haben, bestehen für Sie keine weiteren Verpflichtungen.

Ich speise meinen erzeugten Strom nicht in das Stromnetz ein, sondern verbrauche den gesamten erzeugten Strom selbst. Muss ich mich trotzdem im MaStR registrieren?

Die Registrierungspflicht im MaStR besteht für alle Anlagen, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, unabhängig von einer tatsächlichen Einspeisung.

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