Änderung der Leistungsbegrenzung für PV-Einspeiseanlagen
Aufhebung der 70 %-Regelung sowie der Pflicht eines Funkrundsteuerempfängers (FRE)
Die Begrenzung der Einspeiseleistung auf Basis der sogenannten 70 %-Regelung und die Pflicht zum Einbau einer technischen Einrichtung (FRE / Funkrundsteuerempfänger) wurde mit der im Herbst 2022 durch den Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung im Energiesicherungsgesetz (EnSiG) aufgehoben.
Welche Neuregelung gilt demnach mit Wirkung zum 01.01.2023?
- Neuanlagen mit einer installierten Leistung von ≤ 25 kWp, die ab dem 15.09.2022 in Betrieb genommen wurden, unterliegen nicht mehr der Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 % oder der Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers (FRE).
- Bei Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von ≤ 7 kWp, die bis einschließlich 14.09.2022 in Betrieb genommen wurden, darf ab 01.01.2023 die 70 %-Regelung aufgehoben bzw. die technische Einrichtung zur Steuerung (FRE) deaktiviert werden. Sie müssen dies jedoch zunächst bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber anzeigen. Das entsprechende Formular finden Sie weiter unten.
- Wichtig: Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von > 7 kWp (Inbetriebnahme bis einschließlich 14.09.2022) müssen die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 (70 %-Regelung oder FRE) jedoch weiterhin erfüllen.
Ob Ihre PV-Anlage dieser 70 %-Regelung bzw. deren Aufhebung unterliegt, finden Sie auf Ihrem Inbetriebnahmeprotokoll.
Die Neuregelung der Leistungsbegrenzung in einer grafischen Übersicht:

In den seltensten Fällen erreicht eine PV-Anlage in der Praxis ihre Maximalleistung. Somit würde nur an wenigen Tagen im Jahr die Wirkleistungsbegrenzung greifen, denn die tatsächliche Leistung Ihrer Erzeugungsanlage liegt häufig unter 70 % der installierten Leistung. Dies gilt insbesondere, wenn die Anlage nicht vollständig nach Süden ausgerichtet ist (bei einer Ost-West-Ausrichtung wird beispielsweise regelmäßig weniger als 70 % der installierten Leistung erreicht).
Zudem sollte man bedenken, dass die 70 %-Wirkleistungsbegrenzung am Netzanschlusspunkt gilt, jeglicher Eigenverbrauch ist davon also nicht betroffen.
Achtung: 30 % mehr Leistung führen nicht automatisch zu 30 % mehr Ertrag. Branchenweite Untersuchungen zeigen, dass eine Aufhebung der Leistungsbegrenzung von 70 % auf 100 % im Durchschnitt nur bis zu 3 % mehr Jahresertrag einbringen würde.
Demnach ergibt sich nur ein entsprechend geringer Mehrerlös pro Jahr, welchem die ggf. anfallenden Kosten für den Umbau durch die beauftragte Elektrofirma sowie für Änderungen im Marktstammdatenregister gegenüberzustellen sind.
In einer Beispielrechnung ohne die Betrachtung individueller Sondereffekte (bspw. Steuer) mit 1.000 Sonnenstunden/Jahr und 3 % erzielbarem Mehrertrag durch die Aufhebung der Leistungsbegrenzung, ergeben sich die folgenden Beispielwerte:
Vergütung (ungefährer Wert) | €/Jahr bei 1 kWp | €/Jahr bei 4 kWp | €/Jahr bei 7 kWp |
---|---|---|---|
20 ct/kWh | 6,00 | 24,00 | 42,00 |
14 ct/kWh | 4,20 | 16,80 | 29,40 |
8 ct/kWh | 2,40 | 9,60 | 16,80 |
Hinweis: Bei einer Aufhebung der 70 %-Regelung bzw. der Deaktivierung Ihrer technischen Steuerungseinrichtung (FRE) wird die KommEnergie Ihre monatlichen Abschläge aufgrund der geringfügigen Änderungen in den Jahresbeträgen nicht anpassen.
Die softwaretechnische Aufhebung der 70 %-Regelung muss außerdem im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur im Feld Leistungsbegrenzung durch Sie selbst geändert werden. Sofern ein Tausch des Wechselrichters erforderlich ist oder der FRE deaktiviert wird, muss dies ebenfalls angezeigt werden. Etwaige Änderungen müssen spätestens einen Monat nach Umsetzung erfolgen.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie direkt beim Marktstammdatenregister.
Wenn Sie eine Aufhebung der 70-%-Regelung bzw. die Deaktivierung des verbauten FRE bei uns anzeigen möchten, nutzen Sie bitte das folgende Formular: